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AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen der Westermo Eltec GmbH
Stand 20.06.2023

  1. Allgemeines:
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen Westermo Eltec und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsbedingungen zwischen Westermo Eltec und dem Käufer getroffen werden. Andere Geschäftsbedingungen als diese, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn Westermo Eltec ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    2. Der Käufer erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Westermo Eltec an.
    3. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des HGB über das Kaufrecht.
    4. Westermo Eltec behält sich an Mustern, Angeboten, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten ohne Zustimmung von Westermo Eltec nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht an Westermo Eltec erteilt, hat diese Anspruch auf Rückgabe der Angebotsunterlagen.
    5. Westermo Eltec verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  2. Vertragsschluss:
    1. Bestandteil eines jeden Angebotes der Westermo Eltec sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Angebote der Westermo Eltec sind grundsätzlich freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt ist.
    3. Der Lieferauftrag kommt wirksam erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Westermo Eltec zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag durch Westermo Eltec sofort ausgeführt wird.
    4. Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und, soweit darin Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag enthalten sind, der schriftlichen Zustimmung durch Westermo Eltec.
    5. Aufträge, die der Besteller Westermo Eltec erteilt, gelten als Bitte um Angebotsabgabe durch Westermo Eltec. Insbesondere ist Westermo Eltec nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn die Bestellung aufgrund eines Rundschreibens und/oder einer Preisliste erfolgt. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Westermo Eltec zustande.
  3. Preise:
    1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk Mainz, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der gesetzlichen Lieferabgaben.
    2. Es gelten, wenn im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Westermo Eltec gültigen Westermo Eltec-Preisliste. Durch die Beauftragung erkennt der Besteller die Kenntnis dieser Preisliste und ihren Erhalt ausdrücklich an.
    3. Tritt, insbesondere im Falle von Rahmenlieferverträgen, zwischen der Auftragserteilung und dem Abruf von Leistungen, sofern dieser später als 4 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine nachweisliche Preisänderung der Fremdkosten infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhungen wie bspw. infolge unvorhersehbarer Währungsschwankungen sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so ist Westermo Eltec berechtigt, einen der Marktlage und der Kostennachforderung der Sublieferanten entsprechenden angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. Der neue Preis gilt für alle nach der Preiserhöhung abgerufenen Aufträge oder Auftragsteile. Der Käufer ist berechtigt, den Einzel-Abrufauftrag, auf den die Preisanpassung Anwendung findet, zu kündigen, insofern sich die Parteien über die Preiserhöhung nicht einigen können, es sei denn, er hat den verzögerten Lieferabruf zu vertreten. Das Kündigungsrecht kann nur innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch den Käufer geltend gemacht werden.
    4. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Kunde das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss.
  4. Lieferung:
    1. Von Westermo Eltec genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich feste Liefertermine schriftlich von Westermo Eltec bestätigt worden sind.
    2. Soweit feste Liefertermine vereinbart sind, setzt ihre Einhaltung durch die Westermo Eltec voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen den Liefergegenstand betreffend zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Genehmigungen bzw. die Leistung der vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so verlängert sich die Lieferzeit bis zur Beseitigung des Hindernisses.
    3. Die Einhaltung zugesagter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    4. Ist die Nichteinhaltung ausdrücklich vereinbarter Liefertermine auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unverschuldete Betriebsstörungen, Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder sonstige für Westermo Eltec unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist jeweils angemessen. Westermo Eltec wird dem Besteller unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die den schriftlich vereinbarten Liefertermin verlängern, ihm die Dauer der dadurch bedingten Lieferverzögerung mitteilen und einen neuen Liefertermin vereinbaren.
    5. Verzögert sich ein von Westermo Eltec in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Besteller, ohne dass ein fester Liefertermin vereinbart ist, so hat dieser das Recht, Westermo Eltec eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Länge der Nachfrist richtet sich einerseits nach dem Bearbeitungsstand, zum anderen nach dem Lieferumfang, den Gründen der verzögerten Lieferung und dem Interesse des Käufers an der fristgerechten Lieferung. Sie soll in der Regel mindestens 4 Wochen betragen. Westermo Eltec ist in diesem Falle verpflichtet, dem Käufer einen endgültigen verbindlichen Liefertermin zu benennen.
    6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf zum Versand gegeben ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der von Westermo Eltec genannte Abnahmetermin maßgebend.
    7. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so trägt dieser die durch die verzögerte Auslieferung und verlängerte Vorhaltung bei Westermo Eltec entstandenen Kosten.
    8. Teillieferungen durch Westermo Eltec sind zulässig, soweit die Gesamtlieferung möglich bleibt.
    9. Liefert Westermo Eltec nicht innerhalb eines fest zugesagten Liefertermins, ohne dass eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart ist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn Westermo Eltec die Leistung vor Auslieferung endgültig unmöglich wird oder wenn ein Teil der Lieferung unmöglich wird und eine Teillieferung für den Besteller nachweislich ohne Interesse ist. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen zur Leistung während des Annahmeverzuges des Bestellers ein, so bleibt er auch im Falle des Rücktritts zur Gegenleistung verpflichtet.
    10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Schäden aus Nicht- oder verzögerter Lieferung richten sich ausschließlich nach nachstehender Ziffer IX.
    11. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Westermo Eltec verpflichtet sich, eine Transportversicherung für die Ware zu dem vom Käufer bestimmten Übergabeort in Deckungshöhe des Kaufpreises abzuschließen, es sei denn, der Käufer verzichtet ausdrücklich auf den Abschluss dieser Transportversicherung. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer.
  5. Zahlungen:
    1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Käufer Westermo Eltec Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz .
    2. Wechsel und vordatierte Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Werden mehrere Wechsel in Zahlung gegeben, so sind sämtliche Wechsel fällig, wenn der nächst fällige Wechsel nicht termingemäß eingelöst wird.
    3. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, wird er zahlungsunfähig oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt, so werden sämtliche noch offenstehenden Forderungen der Westermo Eltec unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort zur Zahlung fällig.
    4. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer gegenüber den Zahlungsansprüchen der Westermo Eltec aufgrund von Ansprüchen, die nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen, ist ausgeschlossen.
      Die Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  6. Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung:
    1. Westermo Eltec behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ausdrücklich vor. Bis zum Eigentumsübergang darf der Käufer die Waren weder verpfänden, noch zur Sicherheit an Dritte übereignen.
      Eine Abtretung der Rechte des Käufers an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Westermo Eltec
    2. Falls die unter Eigentumsvorbehalt von Westermo Eltec gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Käufer verpflichtet, Westermo Eltec unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entsteht, zu tragen.
    3. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verkaufen, sofern er gegenüber Westermo Eltec mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht in Verzug ist. Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer. Sofern der Käufer die Ware mit anderen Gegenständen verbindet, erwirbt Westermo Eltec das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen, mit den Waren der Westermo Eltec verbundenen Sachen.
    4. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in Höhe des jeweiligen Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit hiermit an Westermo Eltec ab; Westermo Eltec nimmt diese Abtretung hiermit an.
    5. Westermo Eltec ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken an eine Bank abzutreten oder zu verkaufen.
  7. Rücktritt, Kündigung:
    1. Der Käufer ist berechtigt, den mit Westermo Eltec geschlossenen Kaufvertrag vor erfolgter Ausführung und Auslieferung jederzeit zu kündigen. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Westermo Eltec fallen, ist der Käufer verpflichtet, für den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits produzierten Liefergegenstände den vollen Kaufpreis zu bezahlen.
      Für in diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellte Produkte schuldet er Westermo Eltec eine pauschale Entschädigung in Höhe von 60 % des Kaufpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Liefertermin erfolgt. In anderen Fällen schuldet der Käufer Westermo Eltec eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 % des Kaufpreises, sofern nicht der Käufer einen geringen Schaden nachweist. Westermo Eltec ist berechtigt, an Stelle der pauschalen Entschädigungssätze den tatsächlich entstandenen nachweisbaren Schaden zu verlangen.
    2. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen oder der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Westermo Eltec in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt, ist Westermo Eltec berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen.
  8. Gewährleistung:
    Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Westermo Eltec unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – ausgenommen Ziffer IX – Gewähr wie folgt:
    A. Sachmängel
    1. Es gelten nur diejenigen Beschaffenheitsangaben als vereinbart, die ausdrücklich zwischen Westermo Eltec und dem Besteller nach dem Inhalt der Leistungsspezifikation und der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart sind.
      Geht der Besteller von Leistungsmerkmalen aus, die in einem Prospekt, nicht aber in der Leistungsspezifikation enthalten sind, so hat er dies Westermo Eltec unverzüglich nach Auftragsbestätigung mitzuteilen, andernfalls gelten sie nicht als geschuldet.
      Als Fehler gelten nicht Produktabweichungen im Sinne von Marktneuerungen.
    2. Vor der Inbetriebnahme hat der Besteller die mitgelieferten Handbücher sowie Montage- und Benutzungsanleitungen sorgfältig durchzulesen. Hat er Zweifel, so hat er Anspruch auf unverzügliche Aufklärung und Anleitung. Treten durch fehlerhafte Inbetriebnahme Schäden am Kaufgegenstand auf, ohne dass der Besteller vorher ergänzende technische Anweisungen bei Westermo Eltec eingeholt hat, hat Westermo Eltec Anspruch auf Ersatz der durch die Reparatur erforderlichen Aufwendungen; ein Schadensersatzanspruch des Käufers für etwaige Folgeschäden ist in diesem Falle ausgeschlossen.
    3. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Westermo Eltec nachzubessern oder neu zu liefern, die sich als mangelhaft herausstellen. Solche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung Westermo Eltec schriftlich anzuzeigen wobei die elektronische Übermittlung durch Fax oder E-Mail ausreicht. Ersetzte Teile werden Eigentum der Westermo Eltec.
    4. Nach schriftlicher Mängelanzeige hat der Besteller Westermo Eltec ausreichende Gelegenheit zur Mängelprüfung und zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen zu geben. Hierzu bedarf es einer terminlichen Abstimmung, ohne die Westermo Eltec nicht in Leistungsverzug gerät. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Westermo Eltec sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn Westermo Eltec aus Zeitgründen die Beseitigung nicht durchführen oder selbst veranlassen kann. In diesem Fall hat Westermo Eltec die nachgewiesenen Beseitigungskosten zu ersetzen.
    5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Westermo Eltec – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht auf Minderung des Vertragespreises anstelle des Rücktritts bleibt nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Westermo Eltec hat jedoch stets das Recht, die Geltendmachung einer Minderung durch den Besteller durch Reparatur oder Nachlieferung abzuwenden.
    6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Westermo Eltec zu verantworten sind.
    7. Bessert der Besteller selbst oder ein Dritter unfachgemäß nach, besteht keine Haftung von Westermo Eltec für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Westermo Eltec vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    8. Durch das Entfernen und Beseitigen der technischen Originalkennzeichen erlischt die Gewährleistung durch Westermo Eltec.
    9. Keine Gewährleistung übernimmt Westermo Eltec für die Mängel der Kaufsache, die durch Zufall oder unsachgemäße Behandlung jedweder Art durch den Käufer oder seinen Beauftragten entstanden sind.
    10. Westermo Eltec haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden des Käufers im Zusammenhang mit Mängeln der Kaufsache, es sei denn, Westermo Eltec fällt insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In allen Fällen, in denen Westermo Eltec auf Ersatz von Begleit- und/oder Vermögensschäden haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die Versicherungsdeckungssummen begrenzt, welche Westermo Eltec für die Betriebshaftpflicht vereinbart hat. Der Besteller kann jederzeit Nachweis des Versicherungsschutzes und der Deckungssummen verlangen.
    11. Bei Lieferung von Software kann Westermo Eltec verlangen, dass ein Produkt-Pflege- und -Anpassungsvertrag abgeschlossen wird. Dieser darf jedoch nicht die Gewährleistungsverpflichtung für von Westermo Eltec zu beseitigende Mängel ersetzen. Es gilt insoweit als vereinbart, dass alle Störungen, deren Ursache nicht nachweislich auf einen Fehler der Kaufsache zurückzuführen ist, nach Ablauf der 6-Monatsfrist des § 476 BGB der entgeltlichen Wartung unterliegen.
    12. Für nicht von Westermo Eltec hergestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen. Es gelten insoweit die aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
    13. Die Gewährleistungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers nach §§ 437,438 BGB beträgt 24 Monate ab Erhalt der Ware. Bezüglich der Rückgriffsansprüche nach § 479 BGB wird eine Frist von 6 Monaten vereinbart.
    14. Soweit Westermo Eltec gebrauchte Hardware verkauft, so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Erhalt der Ware.
    B. Rechtsmängel
    1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Urheberrechten Dritter im Inland, so stellt Westermo Eltec den Besteller von Kosten eines etwaigen Rechtsstreits frei und wird dem Besteller auf eigene Kosten das Recht der freien Benutzung beschaffen. Soweit dies zumutbar ist, wird Westermo Eltec den Liefergegenstand derart modifizieren, dass keine Urheberrechte Dritter mehr verletzt sind. Kann Westermo Eltec die freie Benutzbarkeit ohne Verletzung der Schutzrechte Dritter nicht in angemessener Zeit herbeiführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Die vorstehenden Rechte des Bestellers setzen voraus, dass
      1. der Besteller Westermo Eltec unverzüglich von der Geltendmachung der Schutzrechte durch Dritte informiert;
      2. der Besteller Westermo Eltec in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt;
      3. Westermo Eltec sämtliche Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleibt;
      4. der Rechtsmangel nicht auf ausdrücklichen Anweisungen des Bestellers beruht;
      5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgerechten Weise verwendet hat.
  9. Schadensersatz:
    1. Sofern der Liefergegenstand durch Verschulden von Westermo Eltec infolge unterlassener, verzögerter oder mangelhafter Ausführung nicht oder nicht rechtzeitig verwendet werden kann oder der Besteller berechtigt vom Vertrag zurücktritt, so kann der Besteller Ersatz des über das Interesse am Liefergegenstand selbst eingetretenen weiteren Vermögensschadens nur verlangen, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz, arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitenden Angestellten bei Westermo Eltec zurückzuführen ist oder wenn Westermo Eltec nicht nachweisen kann, dass der Fehler auch bei richtiger Organisation des Herstellungsprozesses durch Überwachung eines leitenden Angestellten nicht hätte vermieden werden können.
    2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft und kommt Westermo Eltec ihrer Pflicht auf Nacherfüllung schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann Schadensersatz im gleichen nach Ziffer 9.1 geregelten Umfange verlangt werden.
    3. Für nur leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten und Nebenpflichten durch Organe oder Erfüllungsgehilfe von Westermo Eltec gilt einschränkend folgendes:
    4. Beruht Westermo Eltecs Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sog. Kardinalpflichten (das sind wesentliche Liefer- und primäre Vertragspflichten) begrenzt Westermo Eltec ihre Schadensersatzhaftung sowie die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren sog. kausaladäquaten Schadens unter Ausschluss des unvorhersehbaren und entfernten Mangelfolgeschadens, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
    5. Beruht Westermo Eltecs Verpflichtung zu Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertrags- und Nebenpflichten, schließt Westermo Eltec ihre Schadensersatzhaftung, die ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen aus, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung aus Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
    6. Für Schäden, die anlässlich der Bearbeitung im Werk oder Gebäude des Bestellers an anderen Rechtsgütern durch Mitarbeiter von Westermo Eltec verursacht werden haftet Westermo Eltec nur im Rahmen der Kostenansätze, gegen die sich ein gleicher Unternehmer üblicherweise Haftpflicht versichern kann.
    7. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    8. Die Haftung von Westermo Eltec ist der Höhe nach auf diejenigen Betriebshaftpflichtdeckungssummen begrenzt, die Westermo Eltec versichert hat, mindestens jedoch diejenigen Deckungssummen, die üblicherweise bei gleichartigen Unternehmen von deutschen Versicherungsgesellschaften als Höchstbetragssummen versichert werden.
  10. Produkthaftung:
    1. Der Käufer wird von der Haftung gemäß der EG-Richtlinie Produkthaftung insoweit freigestellt, als er auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird aufgrund von Schäden, die ihre Ursache in der Fehlerhaftigkeit eines Produktes haben, das von Westermo Eltec hergestellt wurde.
    2. Die Haftungsfreistellung erfolgt nicht für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des Produktes des Kunden durch die unsachgemäße Verwendung des von Westermo Eltec gelieferten Produktes entstanden ist. Die Haftungsfreistellung erfolgt weiter nicht für den Fall, dass Westermo Eltec ein Produkt auf Anleitung des Kunden herstellt ohne Kenntnis des Endproduktes bzw. ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme auf seine Verwendung.
    3. Es erfolgt keine Haftungsfreistellung gegenüber dem Käufer, soweit zugunsten von Westermo Eltec ein Haftungsausschlussgrund gemäß Artikel 7 der EG-Richtlinie eingreift.
    4. Der Höhe nach gilt auch hier die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 9.6
    5. Wird Westermo Eltec auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzt Westermo Eltec ihre Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung ihres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt Westermo Eltecs Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen, begrenzt Westermo Eltec ihre Haftung in diesen Fällen auf den schadens-/vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.
  11. Verjährung:
    1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen Westermo Eltec – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten ab Abnahme oder dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme nach diesem Vertrag fingiert wird.
      Für Ansprüche wegen nachweislich vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  12. Lizenz- und Urheberrechte:
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die (mit)gelieferte Software einschließlich deren Dokumentation zu eigenen Zwecken zu nutzen. Die Nutzung wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, soweit hierüber nicht eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen wurde.
    2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 691 ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
      Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Westermo Eltec zu verändern.
    3. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne ausdrückliche Genehmigung von Westermo Eltec unzulässig.
    4. Im übrigen verbleiben die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt unabhängig von der Lieferung an den Käufer bei Westermo Eltec. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme der Westermo Eltec bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Westermo Eltec.
  13. Export und Re-Export:
    1. Der Kunde verpflichtet sich, von Westermo Eltec gelieferte Ware nur zu exportieren/reexportieren, sofern die einschlägigen EG-Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außen- und Wirtschaftsrechts eingehalten werden. Dem Kunden obliegt die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten.
  14. Gerichtsstand:
    1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist, soweit dies wirksam vereinbart ist, Mainz.
  15. Schlussbestimmungen:
    1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Fällt ein Käufer unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
    3. Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs-, Angebots- und Zahlungsbedingungen - durch Widerspruch mit vorrangigem Recht insbesondere dem Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen und der durch die obergerichtliche Rechtsprechung erfolgten Auslegung einzelner Bestimmungen - unwirksam und wird durch Urteil für unwirksam erklärt, so gilt die jeweils unwirksame Bestimmung als durch eine Regelung ersetzt, die dem Gewollten und dem Sinngehalt der getroffenen unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und rechtlich wirksam vereinbart werden kann. Insoweit sind beide Parteien zu einer Vertragsergänzung im Sinne der Salvatorischen Klausel verpflichtet.



 Westermo Eltec GmbH, Mainz
20.06.2023